Zum Inhalt springen

Trust Center

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Auftragsverarbeiter im Namen des Verantwortlichen gemäß DSGVO Art. 28 und BDSG.

Hinweis: Diese Seite ist eine Umsetzungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung oder verbindliche aufsichtsrechtliche Auslegung.

Management-Zusammenfassung

  • Der AVV ist die zentrale rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter nach DSGVO Art. 28 Abs. 3.
  • Er legt Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die Kategorien personenbezogener Daten und betroffener Personen fest.
  • Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) werden im AVV verbindlich vereinbart und regelmäßig auf Wirksamkeit geprüft.
  • Unterauftragsverhältnisse bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen und werden in einem aktuellen Verzeichnis geführt.
  • Der Auftragsverarbeiter unterliegt den Weisungen des Verantwortlichen und hat diese unverzüglich umzusetzen.
  • Nach Beendigung des Vertrags werden alle Daten gelöscht oder zurückgegeben, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

Was ist ein AVV?

  • Ein AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag) ist ein rechtsverbindlicher Vertrag gemäß DSGVO Art. 28 Abs. 3, der die Datenverarbeitung durch einen Dienstleister (Auftragsverarbeiter) im Namen des Verantwortlichen regelt.
  • Rechtliche Grundlage: DSGVO Art. 28 i. V. m. BDSG § 62–64 sowie ggf. nationalen Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten.
  • Ohne wirksamen AVV ist die Datenverarbeitung durch den Auftragsverarbeiter rechtswidrig und kann mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden (Art. 83 Abs. 4 DSGVO).
  • Der AVV muss vor Aufnahme der Verarbeitungstätigkeit schriftlich oder elektronisch abgeschlossen werden — eine nachträgliche Vereinbarung genügt nicht.

Kernbestandteile des AVV

  • Gegenstand & Dauer: Präzise Beschreibung des Verarbeitungszwecks, der Dauer der Auftragsverarbeitung und der konkreten Tätigkeiten des Auftragsverarbeiters.
  • Art & Umfang der Daten: Festlegung der Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Stammdaten, Vertragsdaten, Kommunikationsdaten) und der betroffenen Personen (z. B. Kunden, Mitarbeiter, Interessenten).
  • Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM): Verbindliche Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO, gegliedert nach Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme.
  • Unterauftragsverhältnisse: Regelung der Einholung von Zustimmungen, Führung eines aktuellen Unterauftragsverzeichnisses und Sicherstellung der vertraglichen Anbindung aller Subunternehmer.
  • Weisungsbefugnisse: Konkrete Festlegung des Weisungsrechts des Verantwortlichen, Form der Weisungserteilung und Verfahren bei Streitigkeiten.
  • Kontrollrechte: Vereinbarung von Informations-, Prüfungs- und Auditrechten des Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter.
  • Benachrichtigungspflichten: Verpflichtung des Auftragsverarbeiters zur unverzüglichen Meldung von Verletzungen des Datenschutzes an den Verantwortlichen.
  • Datenlöschung & Rückgabe: Regelungen zur Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten nach Vertragsende sowie zu Aufbewahrungsfristen.

AVV-Checkliste

  • Vertragsgegenstand und Verarbeitungszweck klar definiert 🟢
  • Dauer der Auftragsverarbeitung festgelegt 🟢
  • Kategorien personenbezogener Daten vollständig aufgeführt 🟢
  • Kategorien betroffener Personen benannt 🟢
  • Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) dokumentiert 🟢
  • Unterauftragsverzeichnis aktuell und vollständig 🟢
  • Weisungsrechte und -verfahren geregelt 🟢
  • Kontroll- und Auditrechte vereinbart 🟢
  • Benachrichtigungspflichten bei Datenschutzverletzungen geregelt 🟢
  • Datenlöschung und Rückgabepflichten nach Vertragsende geregelt 🟢
  • Haftungsregelung und Schadensersatzklauseln enthalten 🟡
  • Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Weisungspflichten vereinbart 🟡
  • Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) geprüft 🟡
  • Internationale Datentransfers (Drittlandübermittlung) adressiert 🟡
  • Standardvertragsklauseln (SCC) bei Drittlandtransfer einbezogen 🟡

Standardvertragsklauseln (SCC)

  • Standardvertragsklauseln (Standard Contractual Clauses, SCC) sind von der EU-Kommission bereitgestellte Musterklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer ohne angemessenes Schutzniveau.
  • Aktuelle Fassung: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 mit vier Modulen (Verantwortlicher–Auftragsverarbeiter, Verantwortlicher–Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter–Auftragsverarbeiter, Auftragsverarbeiter–Verantwortlicher).
  • Die SCC sind modular aufgebaut und werden bei Bedarf als Anhang in den AVV integriert, wenn eine Datenübermittlung in ein Drittland stattfindet.
  • Ein Transfer Impact Assessment (TIA) ist vor Abschluss der SCC durchzuführen, um das Schutzniveau im Zielland zu bewerten und ggf. zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.
  • Die SCC ersetzen nicht den AVV, sondern ergänzen ihn für den spezifischen Fall der Drittlandübermittlung.

ISO 27001 Verbindung

Die AVV-Anforderungen leiten sich direkt aus der DSGVO und dem BDSG ab.

  • DSGVO Art. 28 – Auftragsverarbeiter
  • DSGVO Art. 29 – Verarbeitung unter Aufsicht des Verantwortlichen
  • DSGVO Art. 32 – Sicherheit der Verarbeitung (TOM)
  • DSGVO Art. 33 – Meldung von Datenschutzverletzungen
  • BDSG § 62 – Auftragsverarbeitung
  • BDSG § 63 – Verarbeitung im Auftrag für nicht-öffentliche Stellen
  • BDSG § 64 – Verarbeitung im Auftrag für öffentliche Stellen

ISO/IEC 27001:2022 dient als Kontrollanker und Management-System-Referenz. Die Verbindung zu ISO 27001 unterstützt integrierte Resilienz- und Sicherheitsprogramme.

Reifegrad

  1. 1 Initial

    Ad-hoc-Ansätze, keine formalen Prozesse

  2. 2 Defined

    Formale Prozesse definiert, aber nicht durchgängig umgesetzt

  3. 3 Implemented

    Prozesse vollständig umgesetzt und dokumentiert

  4. 4 Monitored

    Prozesse werden überwacht und gemessen

  5. 5 Optimized

    Kontinuierliche Verbesserung und Anpassung

ISO 27001 Verbindung

Die AVV-Regelungen adressieren Anforderungen aus EU AI Act, DSGVO und DORA.

  • EU AI Act Art. 12 – Datenqualität und Governance
  • DSGVO Art. 28 – Auftragsverarbeitung (vollständig)
  • DSGVO Art. 46 – Übermittlung mit geeigneten Garantien
  • DORA Art. 8 – IKT-Risikomanagement und Schutzmaßnahmen
  • DORA Art. 28 – Vertragliche Vereinbarungen über IKT-Dienstleistungen

ISO/IEC 27001:2022 dient als Kontrollanker und Management-System-Referenz. Die Verbindung zu ISO 27001 unterstützt integrierte Resilienz- und Sicherheitsprogramme.