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IKT-Drittparteienrisiko · Vertragsanforderungen

Vertragsanforderungen nach DORA

DORA Art. 28 Abs. 2 definiert Mindestinhalte für Verträge mit IKT-Drittdienstleistern. Diese Seite strukturiert die Anforderungen in einen prüfbaren Klauselkatalog.

Management-Zusammenfassung

  • DORA Art. 28 Abs. 2 fordert spezifische Vertragsklauseln zu Leistungsbeschreibung, Sicherheit, Meldepflichten, Kontrollrechten, Unterauftragnehmern, Kündigung und Exit.
  • Verträge mit kritischen IKT-Drittdienstleistern müssen vollständig geprüft und nachgebessert werden.
  • Ein standardisierter Klauselkatalog und ein Abweichungsregister ermöglichen eine konsistente Vertragsprüfung.
  • Die Vertragsanforderungen gelten für Neuverträge und wesentliche Änderungen sowie nachlaufend für Bestandsverträge.
DORA-K-001

Vollständige Leistungsbeschreibung

Art, Umfang, Qualität und Ort der IKT-Dienstleistung sind eindeutig beschrieben.

DORA-K-002

Sicherheitsanforderungen

Informationssicherheitsmaßnahmen des Dienstleisters sind festgelegt inkl. Verschlüsselung, Zugriffsschutz und Patch-Management.

DORA-K-003

Meldepflichten bei Vorfällen

Der Dienstleister verpflichtet sich zur unverzüglichen Meldung von IKT-Vorfällen mit Auswirkung auf das Institut.

DORA-K-004

Kontroll- und Auditrechte

Das Institut oder beauftragte Dritte haben das Recht auf Vor-Ort-Prüfungen und Einsichtnahme in relevante Unterlagen.

DORA-K-005

Unterauftragnehmerregelung

Der Dienstleister muss wesentliche Unterauftragnehmer offenlegen. Änderungen bedürfen der Zustimmung.

DORA-K-006

Kündigungs- und Exit-Rechte

Das Institut kann den Vertrag bei wesentlichen Änderungen, Sicherheitsverletzungen oder Kontrollverweigerung kündigen.

Prüfprozess

  • Klauselkatalog mit allen DORA-Mindestanforderungen erstellen und mit Rechtsabteilung abstimmen.
  • Bestandsverträge auf Klausellücken prüfen und priorisierte Nachbesserung planen.
  • Abweichungen von Pflichtklauseln dokumentieren und managementseitig freigeben.
  • Neuwerträge nur mit vollständigem Klauselsatz freigeben.
  • Regelmäßige Stichprobenprüfung der Vertragskonformität durchführen.